Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld


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Geldwäscheprävention – Pflicht zur Registrierung bei der FIU bis zum 01.01.2024

- Betrifft auch Versicherungsvermittler -

Selbständige, ungebundene Versicherungsvermittler sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Geldwäschegesetz (GWG), wenn sie folgende Produkte vermitteln:

  • Lebensversicherungen nach der Richtlinie 2009/138/EG, z.B. Lebensversicherungen mit Prämienrückgewähr sowie zur Lebensversicherung abgeschlossene Zusatzversicherungen gegen Berufsunfähigkeit, Invalidität durch Unfall oder Krankheit
  • Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr
  • Darlehen im Sinne von § 1 Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG)
  • Kapitalisierungsprodukte

Sollten Sie also mit Ihren Gesellschaften diese Voraussetzungen erfüllen, fallen Sie in den Anwendungsbereich des GWG. Bis spätestens zum 1. Januar 2024 müssten Sie sich dann im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – FIU – registrieren lassen: https://goaml.fiu.bund.de/Home

Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage unter: https://www.ostwestfalen.ihk.de/unternehmen-entwickeln/recht-steuern/recht-von-a-z/geldwaesche/

Zulassung für Versicherungsvermittler

Gemäß Gewerbeordnung § 34d (s. dazu auch das neue IDD-Umsetzungsgesetz) müssen Versicherungsvermittler in Deutschland ihre Zuverlässigkeit, ihre Sachkunde und das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegenüber der IHK nachgewiesen haben. Diese Pflicht gilt für alle Versicherungsvermittler, -makler, -vertreter und Versicherungsberater. Die erfolgreiche Absolvierung dieses Erlaubnisverfahrens und die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister sind – neben der Gewerbeanmeldung – Grundvoraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler.

Seit dem 30.04.2021 können Antragsteller/innen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34d GewO und die damit verbundene Registrierung in das Versicherungsvermittlerregister gemäß § 11a GewO auch online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) beantragen. Die Prozesse sind unter folgender URL zu finden: https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege

Welche Arten von Versicherungsvermittlern werden unterschieden?

Das Gesetz unterscheidet zwischen ungebundenen Vermittlern (Versicherungsvertreter, produktakzessorische Vermittler, Versicherungsmakler), Versicherungsberatern und gebundenen Vermittlern (Ausschließlichkeitsvertreter).

  • Ungebundene Versicherungsvermittler
    Sowohl Versicherungsmakler als auch Versicherungsvertreter, die für mehrere Versicherer oder für andere Versicherungsvertreter bzw. -makler gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
  • Gebundene Vermittler
    Versicherungsvermittler, die ihre Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar über einen Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Produkte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausüben.
  • Produktakzessorische Vermittler
    Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren und Dienstleistungen. 
  • Versicherungsberater
    Wille zur gewerbsmäßigen Beratung Dritter über Versicherungen, ohne von Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihnen in anderer Weise abhängig zu sein (Provisionsannahmeverbot).

Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34d GewO zu erfüllen?

  • Persönliche Zuverlässigkeit 
    Ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind vorzulegen. 
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
    Nachweis, dass gegen den Antragsteller kein laufendes Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt.
  • Berufshaftpflichtversicherung 
    Das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung lt. gesetzlicher Vorgabe ist zu dokumentieren. 
  • Sachkunde 
    Fachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen.

Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Für die Prüfung zum/zur Versicherungsfachmann/-frau IHK stehen in 2023 folgende Termine zur Auswahl:

  • 14.03./15.03.2024
  • 11.04./12.04.2024
  • 06.06./07.06.2024
  • 11.07./12.07.2024
  • 12.09./13.09.2024
  • 10.10./11.10.2024
  • 07.11./08.11.2024

Wichtig: Anmeldeschluss ist jeweils 25 Kalendertage vor diesen Terminen.

Anmeldung zur Sachkundeprüfung

Eine gegebenenfalls erforderliche Sachkundeprüfung zur/zum „Geprüften Versicherungsfachmann/-frau IHK“ wird durch die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld durchgeführt. Informationen zur Anmeldung finden Sie hier: Sachkundeprüfungen: Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK

Versicherungsvermittlung - weitere Informationen

Die Checkliste gibt Ihnen Informationen über die erforderlichen Nachweisunterlagen, die dem Antrag beizufügen sind.

Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs.1 oder § 34d Abs. 2 GewO kann nur erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Persönliche Zuverlässigkeit
  2. Geordnete Vermögensverhältnisse
  3. Berufshaftpflichtversicherung
  4. Sachkunde

Bei der Beantragung der Erlaubnis sind zur Erfüllung dieser Voraussetzungen folgende Nachweise vom Antragsteller zu erbringen (ggf. können weitere Unterlagen angefordert werden) und dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O – wird direkt an die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld gesendet)
    • Antrag bei Meldebehörde (Bürgerbüro) der Wohnortgemeinde durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis/ Reisepass
    • Bei juristischen Personen: für alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand)
    • Anzugebener Zweck: Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder § 34d Abs. 2 GewO
    • Kosten: 13 Euro
    • Dauer: ca. zwei Wochen
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9 – wird direkt an die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld gesendet)
    • Antrag bei Meldebehörde (Bürgerbüro) der Wohnortgemeinde durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis/ Reisepass
    • Bei juristischen Personen: für alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) sowie für die juristische Person selbst durch Antrag eines gesetzlichen Vertreters (mit Handelsregisterauszug) bei Meldebehörde am Ort der Gewerbeausübung
    • Anzugebener Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder § 34d Abs. 2 GewO
    • Kosten: 13 Euro
    • Dauer: ca. zwei Wochen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (Bescheinigung in Steuersachen)
    • Antrag beim zuständigen Finanzamt
    • Bei juristischen Personen: für alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) sowie für die juristische Person selbst durch Antrag eines gesetzlichen Vertreters beim Finanzamt des Betriebssitzes
    • Kosten: keine

Hinweis: Für jede/n Betriebsleiter/in oder mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragte Person sind die vorgenannten Unterlagen ebenfalls zu erbringen.

 

Hinweis:

Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 34c GewO, § 34i GewO, § 34f GewO oder § 34h GewO besitzen, die nicht älter als 1 Jahr alt ist, brauchen die vorgenannten Unterlagen nicht beizubringen. Stattdessen wird um Vorlage der Erlaubnisurkunde gebeten.

 

  • Auszug aus dem Zentralen Vollstreckungsgericht (in NRW: AG Hagen) 
    • Antrag unter www.vollstreckungsportal.de
    • Erfolgt in Form eines Onlineausdrucks
    • Bei juristischen Personen: Auskunft für die juristische Person selbst
  • Bescheinigung vom Insolvenzgericht (Negativattest)
    • Antrag beim zuständigen Amtsgericht der Wohnsitze der letzten 5 Jahre durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis, ggf. nach Rücksprache mit dem zuständigen Amtsgericht auch schriftlich unter Vorlage einer Kopie des Personalausweises: Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzabteilung sind aufzusuchen!
    • Bei juristischen Personen: für die juristische Person selbst durch Antrag eines gesetzlichen Vertreters beim zuständigen Amtsgericht des Betriebssitzes
    • Kosten: 15 Euro
  • Nachweis über das Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
    • Mindestdeckung 1.300.380 Euro für jeden Versicherungsfall; 1.924.560 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres
    • Geltungsbereich: alle EU-Mitgliedstaaten und alle EWR-Vertragsstaaten
    • Nachweis durch Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens
    • Seit 01.01.2009 muss zusätzlich zum Erlaubnisinhaber jede Personenhandelsgesellschaft, die Versicherungen vermittelt oder Versicherungs-beratungen durchführt und in der Sie bzw. Ihr Unternehmen als geschäftsführender Gesellschafter tätig sind, einen Versicherungsschutz nachweisen
  • Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)

 

  • Nachweis der Sachkunde
     
    „Alte-Hasen-Regelung“
  • Vorlage der Gewerbeanmeldung und ergänzend Bescheinigungen von Arbeitgebern, oder Auftraggebern und ähnliche geeignete Belege mit denen eine ununterbrochene Tätigkeit als Versicherungsvermittler/-berater seit dem 31. August 2000 nachgewiesen wird (§ 1 Abs. 4 VersVermV)
     
  • Als Nachweis werden Kopien der vermittelten Versicherungsverträge, aussagekräftige Provisionsabrechnungen (in Kopie; drei Exemplare pro Jahr) sowie bei Angestellten z. B. durch Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen von Arbeitgebern oder Verdienstbescheinigungen mit Tätigkeitsnachweisen anerkannt.
     
  • Wenn vor 2009 eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 GewO (Versicherungsberater, § 34d Absatz 2 GewO n. F.) zu den damaligen Voraussetzungen beantragt wurde und die Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater nach der Antragstellung unterbrochen wurde.
     
  •  Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung „Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK“ gleichgestellt:
  1. Abschlussprüfung
    1. als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
    2. als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen,
    3. als Geprüfte/r Fachwirt/-in für Versichersicherungen und Finanzen,
    4. als Geprüfte/r Fachwirt/-in für Finanzberatung,
       
  2. Abschlusszeugnis
    1. eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss,
    2. als Geprüfte/r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
    3. als Geprüfte/r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung,
    4. als Geprüfte/r Finanzwirt/-in mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
       
      wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;
       
  3. Abschlusszeugnis
    1. als Bank- oder Sparkassenkaufmann/–frau,
    2. als Investmentfondskaufmann/–frau oder
    3. als Geprüfte/r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen
       
      wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
       
  • Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
  • Versicherungsfachmann/–frau (BWV), wenn die Prüfung vor dem 01.01.2009 abgelegt wurde (der BWV-Ausweis genügt nicht)

 

Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft) haben alle Gesellschafter die vorgenannten Nachweise zu erbringen und die Erlaubnis zu beantragen. Bei einer Kommanditgesellschaft trifft die Verpflichtung die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär).

Bei einer GmbH und Co. KG ist der persönlich haftende Gesellschafter die GmbH; diese muss dann die Erlaubnis beantragen.

Kann die Sachkunde nicht in eigener Person nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit der Delegation des Sachkundenachweises auf eine beim Antragsteller angestellte Person, die eine Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB oder eine Prokura gemäß § 49 HGB besitzt. In dem Fall ist zusätzlich das Formular „Delegation der Sachkunde“ zu verwenden. 

 

Bitte beachten Sie:

  1. Die Gebühren für die Bearbeitung der Erlaubnis und für die Registrierung sind mit Antragstellung fällig.
  2. Die Erteilung der Erlaubnis ersetzt nicht die Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO.
  3. Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen.
  4. Die Ausübung der Tätigkeit nach § 34d Abs. 1 GewO oder § 34d Abs. 2 GewO ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

 

Gebühren

Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 GewO

375,- €

Registrierung im Versicherungsvermittlerregister

45,- €

Änderung der Registerdaten

30,- €

Mitteilung der Tätigkeit in einem weiteren EU- oder EWR-Staat, je

30,- €