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Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)

Ziel des Gesetzes ist, die Fachkräftesicherung durch eine gezielte Zuwanderung aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) zu gewährleisten.  

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (FEG 2.0)

Mit dem neuen Gesetz werden bereits bestehende Regelungen für Fachkräfte aus Drittstaaten fortgeführt und teilweise erweitert.

Ziel ist es, das Einwanderungsrecht zu modernisieren, um die Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten zu erleichtern und damit dem herrschenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Die Erwerbseinwanderung wird künftig auf drei Säulen beruhen:

der Fachkräftesäule, der Erfahrungssäule und der Potenzialsäule.

1. Fachkräftesäule

2. Erfahrungssäule

3. Potenzialsäule

Die Fachkräftesäule bleibt das zentrale Element der Einwanderung. Eine anerkannte Qualifikation berechtigt zu jeder qualifizierten Beschäftigung in nichtreglementierten Berufen – auch wenn diese fachfremd ist. Als Fachkraft gilt, wer einen im Herkunftsland staatlich anerkannten mindestens zweijährigen Hochschul- oder Berufsabschluss hat.  Sprachkenntnisse werden nicht verlangt. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.

Zudem werden Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU gesenkt ab und schaffen attraktivere Bedingungen für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger.

Hat eine Fachkraft bei erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung das 45. Lebensjahr vollendet, muss das Gehalt mindestens 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung betragen (2023: rund 48.000 Euro). Die Aufenthaltsgenehmigung wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zzgl. drei Monate (max. vier Jahre) erteilt.

Hochschulabsolventen aus Drittstaaten können die Blaue Karte EU erhalten, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Stellenzusage haben (diese muss ihrer Qualifikation angemessen sein). Hier gilt ein Mindestgehalt von 45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2023: rund 40.000 Euro) für Engpassberufe und Berufsanfängerinnen sowie 50% (im Jahr 2023: rund 43.800 Euro) für alle anderen Berufe. Die Liste der Engpassberufe wird erweitert. IT-Fachkräfte können ohne anerkannten Abschluss die Blaue Karte erhalten, sofern sie über drei Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen. Für sie gilt ebenfalls die niedrigere Mindestgehaltsschwelle für Engpassberufe.

Ein tertiärer Bildungsabschluss mit mindestens drei Jahren Ausbildungsdauer (Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens, z. B. Bachelor oder Meister) berechtigt ebenfalls zum Erhalt einer Blauen Karte.

Erteilt wird die Blaue Karte für eine Dauer von vier Jahren oder, wenn kürzer, die Dauer des Arbeitsvertrages (mindestens sechs Monate) plus drei Monate. 

Inhaber einer Blauen Karte, die ein anderer EU-Mitgliedstaat ausgestellt hat, können für eine geschäftliche Tätigkeit nach Deutschland einreisen: Für einen Aufenthalt bis max. 90 Tage ist weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis der BA erforderlich. Nach einem Mindestaufenthalt von zwölf Monaten mit der Blauen Karte in einem anderen EU-Staat ist der langfristige Umzug nach Deutschland ohne Visum möglich. Eine deutsche Blaue Karte muss nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Bei teilweiser Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation können Fachkräfte eine Aufenthaltsgenehmigung für eine Dauer von 24 Monaten für Qualifizierungs-/Anpassungsmaßnahmen erhalten (Verlängerung bis max. 36 Monate). Einen Qualifizierungsplan müssen sie erst nach Einreise erstellen. Sie müssen über hinreichende Sprachkenntnisse (A2) verfügen und dürfen eine Nebenbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche ausüben.

Ebenfalls seit März 2024 wird die Einreise zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse möglich sein. Erforderlich sind hierfür hinreichende Deutschkenntnisse (A2). Erteilt wird das Visum für bis zu sechs Monate. Wenn die zuständige Stelle notwendige Qualifizierungsmaßnahmen feststellt, kann eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung (ggf. mit begleitender qualifizierter Beschäftigung) erteilt werden.

Die  Mindestgehaltsgrenze wird auf 43.800 Euro bzw. 39.682,80 Euro für Engpassberufe und Berufsanfänger (statt 58.400 Euro bzw. 45.552 Euro in 2023) abgesenkt. 

Die Erfahrungssäule ermöglicht Fachkräften die Einwanderung, auch wenn der Berufsabschluss nicht vorher formal anerkannt ist. Seit März 2024 können Fachkräfte mit einem mindestens zweijährigen im Herkunftsland anerkannten Hochschul- oder Berufsabschluss sowie mindestens zwei Jahren Berufserfahrung (die in Verbindung mit der angestrebten Tätigkeit stehen muss) ohne Anerkennung des Abschlusses einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, sofern es sich um nicht-reglementierte Berufe handelt. Das Mindestgehalt beträgt im Regelfall 45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2023: 39.682,80 Euro). Ausnahmen gelten bei tarifgebundenen Arbeitgebern.

In diese Erfahrungssäule wurde zudem die so genannte Anerkennungspartnerschaft aufgenommen.

Seit März 2024 können Fachkräfte zur Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation (Anerkennungspartnerschaft) einreisen. Voraussetzung ist, dass ihr Abschluss im Herkunftsland anerkannt wird und die Ausbildung mindestens zwei Jahre gedauert hat. Sie müssen außerdem über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2-Niveau) verfügen. Sie dürfen für die Dauer des Verfahrens eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche als Fachkraft ausüben. Eine Ausnahme gilt wiederum für IT-Berufe. Für diese ist weiterhin kein formaler Abschluss notwendig. Es gilt ebenfalls das Mindestgehalt von 45,3%.

Eine Ausnahme bilden auch die Berufskraftfahrer. Die Zustimmungserteilung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten wird vereinfacht. Es wird grundsätzlich nicht mehr geprüft, ob die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation vorhanden sind. Das muss der Arbeitgeber übernehmen. Zudem wird die Vorrangprüfung gestrichen und es werden keine Sprachkenntnisse mehr vorausgesetzt.

Bei Fragen zum Thema Berufskraftfahrer-Qualifikation wenden Sie sich bitte an:
Volker Uflacker
Tel.: 0521 554-158
E-Mail: v.uflacker(at)ostwestfalen.ihk.de

 

Die Potentialsäule richtet sich an Menschen, die noch keinen Arbeitsvertrag in Deutschland haben. Ab Juni 2024 wird es möglich sein, auch ohne konkretes Jobangebot einzureisen und ein Visum zur Arbeitssuche zu erhalten. Hierfür wird für zwölf bis maximal 24 Monate eine so genannte Chancenkarte erteilt, die für vorhandene Qualifikationen, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und Potential der Ehepartner Punkte vergibt. Möglich sind sowohl eine zweiwöchige Probebeschäftigung als auch eine Nebenbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche. 

Neben dem Standardverfahren bleibt das beschleunigte Verfahren bestehen.  Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen ein beschleunigtes Verfahren für die Einreise von Fachkräften aus Drittstaaten beantragen. Zuständig ist die Ausländerbehörde, die für die Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll. Für ganz NRW ist dies die Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung in Bonn.

Die Ausländerbehörde ist im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens verpflichtet, die Unternehmen zu beraten und die Zusammenarbeit mit der Auslandsvertretung, der Bundesagentur für Arbeit und der für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen zuständigen Stelle zu koordinieren. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Visumserteilung erteilt die Ausländerbehörde ihre Vorabzustimmung.

Die zusätzlichen Kosten für das beschleunigte Verfahren in Höhe von 411 Euro trägt der Arbeitgeber.

Flyer Unternehmen Berufsanerkennung 

Beschäftigungsmöglichkeiten für Studierende (einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen) und die Möglichkeit zur Nebenbeschäftigung von Auszubildenden werden ausgeweitet. Studierende ebenso wie Auszubildende können künftig eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche ausüben.

Eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche ist auch bei Aufenthalten zur Ausbildungs- und Studienplatzsuche möglich. Für die Visumserteilung sind mindestens gute Sprachkenntnisse (B2) erforderlich.

Für die Erteilung eines Visums zur Ausbildungsaufnahme entfällt die Vorrangprüfung. Nachgewiesen werden müssen ausreichende Sprachkenntnisse (B1).

Der Familiennachzug bei Inhabern der Blauen Karte EU wird erleichtert. Familienangehörige können mit dem Aufenthaltstitel des Inhabers einreisen, ohne selbst ein Visumsverfahren durchlaufen zu müssen. Es wird außerdem auf die Prüfung des Wohnraumerfordernisses und der Lebensunterhaltssicherung verzichtet.

Eine Niederlassungserlaubnis kann bereits nach drei Jahren Voraufenthalt erteilt werden, für Inhaber einer Blauen Karte schon nach 27 Monaten oder bei Vorhandensein von ausreichenden Deutschkenntnissen (B1) nach 21 Monaten.

Erteilte Einreise-Visa zur Aufnahme einer Beschäftigung gelten künftig für zwölf Monate, d. h. Fachkräfte müssen ihre Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr unmittelbar nach Einreise beantragen.

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, den Aufenthaltszweck vor Ort (in Deutschland) zu ändern (z.B. von einem touristischen in einen Arbeitsaufenthalt).

Ausführliche Informationen zur Rekrutierung, Beschäftigung und Integration von ausländischen Fachkräften des europäischen und außereuropäischen Auslands finden sich im Portal Make it in Germany, https://www.make-it-in-germany.com/de/  einer Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), sowie im Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung https://www.kofa.de/

Eine besondere Zielgruppe bei den internationalen Fachkräften stellen Geflüchtete dar. Das Netzwerk Unternehmen integriert Flüchtlinge (NUIF) https://www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de des DIHK unterstützt Betriebe aller Größen, Branchen und Regionen, die geflüchtete Menschen beschäftigen wollen.

Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Anerkennungsberatung

Für alle Berufe des Handels, der Industrie, der Versicherungen, Banken und Dienstleistungen sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Sie haben dazu eine eigene Anerkennungsstelle, das Kompetenzzentrum IHK-FOSA (Foreign Skills Approval) mit Sitz in Nürnberg, eingerichtet. https://www.ostwestfalen.ihk.de/ausbildung/fuer-ausbilder/anerkennung-auslaendischer-berufsschulabschluesse

Sprachkurse
Gute Sprachförderung ist nicht nur für die Arbeitsaufnahme sondern auch für die berufliche und betriebliche Integration wichtig. Detaillierte Informationen zu Berufssprachkursen und Integrationskursen sowie über Fördermöglichkeiten bieten die Agentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/deutsch-lernen und das Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge (BAMF) https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Bildung/Sprachkurs/sprachkurs-node.html